Allgemeine Verkaufsbedingungen Spezialfahrzeuge gewerblich (AVBSG)
Dietrich GmbH, An der Siegtalbrücke 16, 57080 Siegen
A Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen Spezialfahrzeuge Gewerblich („AVBSG“) finden Anwendung bei allen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Herstellung, den Aufbau, die Komplettierung, die Integration oder die sonstige Bereitstellung von Spezialfahrzeugen, insbesondere Abschleppfahrzeugen, Bergefahrzeugen, Pannenhilfsfahrzeugen, Transportfahrzeugen, Kranfahrzeugen, Plattformfahrzeugen sowie sonstigen Sonderfahrzeugen.
2. Die AVBSG gelten sowohl für den reinen Handel mit fertigen Spezialfahrzeugen als auch für kundenindividuelle Spezialfahrzeuge, Sonderaufbauten, Umbauten, Projektfahrzeuge und Fahrzeuge oder Aufbauten, die unter unserem Namen oder unserer Marke („Dietrich Brand“) vertrieben werden.
3. Die AVBSG gelten jedoch nur, sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
4. Soweit einzelne Regelungen dieser AVBSG ihren Inhalt nach eine Herstellung, einen Aufbau, Umbau, eine Integration, eine Beistellung durch den Käufer, eine technische Abnahme oder einen Vertrieb unter unserem Dietrich Brand voraussetzen, gelten diese Regelungen nur, wenn ein solcher Leistungsbestandteil im Einzelfall vereinbart ist oder tatsächlich Vertragsgegenstand wird.
5. Unsere AVBSG gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
6. Die AVBSG gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, insbesondere in Angebot, Auftragsbestätigung, technischen Anlagen, Lastenheft, Zahlungsplan, Abnahmeprotokoll oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVBSG. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
8. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E‑Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
9. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften — auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist — in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese AVBSG abgeändert oder ausgeschlossen werden.
B Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag einschließlich etwaiger ausdrücklich einbezogener Anlagen.
2. Bei einem reinen Handelsgeschäft schulden wir ausschließlich die Lieferung des in dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag bezeichneten Spezialfahrzeuges in der dort vereinbarten Beschaffenheit. Eine Herstellung, technische Änderung, Integration, Zulassungsvorbereitung oder besondere Eignungsprüfung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Bei Projektfahrzeugen, Sonderaufbauten, Umbauten, Kundenfahrgestellen oder Fahrzeugen unter unserem Dietrich Brand ergibt sich unser Leistungsumfang ausschließlich aus dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag und den ausdrücklich einbezogenen technischen Anlagen.
4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis, keinen bestimmten Einsatzerfolg, keine bestimmte Auslastung, keine bestimmte Verwertbarkeit und keine Eignung für einen vom Käufer nicht ausdrücklich mitgeteilten und von uns schriftlich bestätigten Einsatzzweck.
5. Bei Spezialfahrzeugen kann zwischen folgenden Leistungsbestandteilen zu unterscheiden sein: Fahrgestell, Aufbau, Kran, Winden, Plattformen, Hydraulik, Elektrik, Steuerung, Beleuchtungs‑, Warn- und Sicherheitssysteme, sonstige Fremdkomponenten, Integration und Systemabstimmung.
6. Unter unserem Dietrich Brand vertriebene Leistungsbestandteile beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf den von uns angebotenen Aufbau, die Aufbaukonfiguration und/oder die von uns verantwortete Integration. Fahrgestelle, Krane und sonstige Fremdkomponenten bleiben Produkte der jeweiligen Hersteller, soweit sie nicht ausdrücklich als unsere eigene Leistung bezeichnet werden.
7. Wir sind berechtigt jegliche Leistungsbestandteile und sonstige Leistungen von Dritten zu beziehen oder durch Dritte herstellen, montieren, prüfen oder liefern zu lassen.
8. Soweit der Käufer bestimmte Hersteller, Komponenten, Ausstattungen, technische Lösungen oder Lieferanten vorgibt, erfolgt deren Verwendung auf Grundlage dieser Vorgaben. Für Nachteile, Mehrkosten, Verzögerungen, technische Einschränkungen oder Zulassungsprobleme, die auf solchen Vorgaben des Käufers beruhen, haften wir nur, soweit wir diese zu vertreten haben.
C Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Ein Kaufvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Käufer eine verbindlich unterzeichnete Bestellung nachweislich an uns übermittelt hat und wir die Annahme dieser Bestellung — innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen nach Eingang der Bestellung — durch unsere Unterschrift bestätigen.
3. Für den Fall, dass wir die Bestellung des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer C.2. annehmen, ist kein Kaufvertrag wirksam geschlossen und alle an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, einen Finanzierungsnachweis für den Kaufgegenstand zu erbringen (Bankbestätigung oder Kaufbestätigung einer Leasing-Gesellschaft). Wird der Finanzierungsnachweis innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
5. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht, sie sind nur Vermittler. An mündliche, mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen sind wir nicht gebunden, vom schriftlichen Vertrag und von diesen AVBSG abweichende Sondervereinbarungen sind nur schriftlich wirksam und bedürfen der ausdrücklichen Annahme durch uns.
6. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und ‑gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen („Exportkontrollvorschriften“) einzuhalten.
D Technische Angaben, Beschaffenheit und Verwendungszweck
1. Die geschuldete Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag und den dort ausdrücklich einbezogenen technischen Anlagen.
2. Angaben zu Maßen, Gewichten, Achslasten, Nutzlasten, Stützlasten, Hubleistungen, Reichweiten, Verbrauchswerten, Geschwindigkeiten, Farben, Ausstattungen, Leistungsdaten, Einsatzmöglichkeiten und sonstigen technischen Daten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.
3. Soweit technische Angaben als „ca.“, „ungefähr“, „voraussichtlich“, „planmäßig“, „abhängig von Ausstattung“, „abhängig vom Fahrgestell“, „abhängig von Abnahme“ oder vergleichbar bezeichnet werden, handelt es sich um unverbindliche Planungswerte.
4. Nutzlasten, Achslasten, Gesamtgewichte und sonstige Gewichtsangaben können sich insbesondere durch Ausstattung, Sonderwünsche, Fahrgestellkonfiguration, Kran, Winden, Zusatztanks, Batterien, Hydraulik, Lackierung, Beschriftung, Zulassungsvorgaben und sonstige technische Änderungen verändern.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns den beabsichtigten Einsatzzweck, besondere Einsatzbedingungen, branchenspezifische Anforderungen, Ladegut, typische Einsatzorte, gewünschte Nutzlasten, besondere klimatische oder geographische Anforderungen sowie sonstige für die technische Auslegung relevante Umstände vollständig und rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese Umstände für die Auslegung, Lieferung oder Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes von Bedeutung sind.
6. Eine Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck gilt nur als vereinbart, wenn dieser Einsatzzweck in dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag ausdrücklich bestätigt wurde.
7. Öffentliche Aussagen, Werbung, Internetangaben, Social-Media-Beiträge, Prospekte, Bilder, Videos und Präsentationen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
8 .Bei reinen Handelsfahrzeugen gelten öffentliche Angaben des jeweiligen Herstellers oder Vorlieferanten nur insoweit als Beschaffenheitsangabe, als sie ausdrücklich Gegenstand des von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag geworden sind oder gesetzlich zwingend zu berücksichtigen sind.
E Kundenfahrgestell und beigestellte Komponenten
1. Stellt der Käufer das Fahrgestell oder sonstige Komponenten (z.B. Kran) bei, ist der Käufer für deren rechtzeitige, mangelfreie, vollständige, zulassungsfähige und für den vorgesehenen Aufbau geeignete Bereitstellung verantwortlich, inklusive etwaiger Kosten für Wartung und Instandhaltung.
2. Der Käufer hat sicherzustellen, dass das beigestellte Fahrgestell und sonstige beigestellte Komponenten frei von Rechten Dritter sind oder dass alle für Besitz, Transport, Aufbau, Umbau, Bearbeitung, Integration und spätere Herausgabe erforderlichen Zustimmungen vorliegen.
3. Der Käufer hat uns alle erforderlichen Fahrzeugpapiere, technischen Unterlagen, Freigaben, Schnittstelleninformationen, Herstellerangaben, Zulassungsunterlagen und sonstigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4. Wir prüfen beigestellte Fahrgestelle und Komponenten nur auf äußerlich erkennbare Mängel und offensichtliche Ungeeignetheit, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Prüfung vereinbart wurde.
5. Für Mängel, Schäden, Verzögerungen, Mehrkosten, technische Anpassungen, Zulassungsprobleme oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf Eigenschaften, Mängel, Vorschäden, fehlende Freigaben, ungeeignete Spezifikationen oder Änderungen des vom Käufer beigestellten Fahrgestells oder sonstiger beigestellter Komponenten zurückzuführen sind, haften wir nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
6. Erweist sich ein beigestelltes Fahrgestell oder eine beigestellte Komponente als ungeeignet, unvollständig, mangelhaft oder nicht rechtzeitig verfügbar, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Der Käufer trägt hierdurch entstehende Mehrkosten, Wartezeiten, Lagerkosten, Umplanungskosten und sonstige Aufwendungen, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
7. Solange sich ein vom Käufer beigestelltes Fahrgestell oder sonstige beigestellte Komponenten in unserem Besitz befinden, ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus, Transport- und sonstige Sachschäden zu versichern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8. Der Käufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beigestellter Fahrgestelle und Komponenten, soweit der Schaden nicht von uns zu vertreten ist.
F Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Es gelten die in dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer am Auslieferungstag, soweit diese anfällt.
2.Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn‑, Material‑, Energie‑, Fracht‑, Zulieferer‑, Hersteller‑, Kran‑, Fahrgestell‑, Aufbau‑, Zoll‑, Steuer- oder sonstiger Beschaffungskosten vorbehalten, wenn die Lieferung oder Fertigstellung später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll.
3. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf die von uns benannten Geschäftskonten.
4. Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
5. Wir sind berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Übergabe, Abnahme oder Auslieferung sofort fällig.
7. Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Sicherheit durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag.
8. Wir sind berechtigt, angemessene Vorauszahlungen nach Beschaffungs‑, Herstellungs- oder Projektfortschritt zu verlangen.
9. Soweit in dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:
a) Wenn wir ein komplettes Fahrzeug (zum Beispiel Fahrgestell, Aufbau und/oder Kran) liefern: 50 % des Brutto-Auftragswertes bei Vertragsschluss, 30 % des Brutto-Auftragswertes bei Bereitstellung, Bestellung oder Zuordnung des Fahrgestells bzw. bei Beginn des Aufbaus, 20 % des Brutto-Auftragswertes vor Übergabe, Zulassung, Abnahme oder Auslieferung.
b) Wenn der Käufer das Fahrgestell stellt: 50 % des Brutto-Auftragswertes für Aufbau, Integration und sonstige Leistungen bei Vertragsschluss, 30 % bei Beginn der Aufbau‑, Montage- oder Integrationsarbeiten, 20 % vor Herausgabe, Übergabe, Abnahme oder Auslieferung des Fahrzeugs.
c) Wenn einzelne Komponenten gesondert zu beschaffen sind: Wir sind berechtigt, die für Fahrgestell, Kran, Aufbau, Winden, Plattform, Hydraulik, Sonderteile oder sonstige Komponenten erforderlichen Beschaffungskosten ganz oder teilweise vor Bestellung oder verbindlicher Reservierung der jeweiligen Komponente als Vorauszahlung zu verlangen.
10. Bei reinen Handelsfahrzeugen ohne kundenindividuellen Aufbau oder Umbau gilt der Zahlungsplan nach Ziffer F.9 nur, wenn er in dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Im Übrigen gilt Ziffer F.6.
11. Wir sind nicht verpflichtet, Fahrgestelle, Aufbauten, Krane, Komponenten, Materialien oder sonstige Leistungen zu bestellen, zu reservieren, zu bearbeiten, zu montieren, zuzulassen, auszuliefern oder herauszugeben, solange fällige Vorauszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht vollständig bei uns eingegangen sind.
12. Liefer‑, Fertigstellungs- und Auslieferungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche bei Fristbeginn fälligen Zahlungen vollständig eingegangen sind und der Käufer alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
13. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, verlängern sich Liefer‑, Fertigstellungs- und Auslieferungsfristen mindestens um den Verzugszeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
14. Während des Zahlungsverzugs sind offene Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
15. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere bei Zahlungsverzug, Insolvenzantrag, Kreditkündigung, verschlechterten Bonitätsauskünften oder ausbleibendem Finanzierungsnachweis, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
G Lieferfrist, Lieferverzug und Selbstbelieferung
1. Liefer‑, Fertigstellungs‑, Aufbau‑, Abnahme- und Auslieferungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zieltermine.
2. Vereinbarte Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Fahrgestellhersteller, Aufbauhersteller, Kranhersteller, Komponentenlieferanten, technische Dienste, Behörden und sonstige Dritte, sofern wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und eine Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist.
3. Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen frühestens mit:
a) Zugang des von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrags,
b) Eingang aller fälligen Vorauszahlungen,
c) vollständiger technischer Klärung,
d) Vorlage aller erforderlichen Unterlagen durch den Käufer,
e) Bereitstellung eines etwaigen Kundenfahrgestells oder sonstiger Komponenten,
f) Erteilung erforderlicher Freigaben,
g) Klärung zulassungs- und genehmigungsrelevanter Fragen.
4. Bei reinen Handelsfahrzeugen beginnt die Lieferfrist, soweit nichts anderes vereinbart ist, frühestens mit Zugang des von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrags und Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Vorkasse.
5. Ändert der Käufer nach Vertragsschluss seine Bestellung, technische Vorgaben, Ausstattung, Komponenten, Lackierung, Beschriftung, den Einsatzzweck oder sonstige vertragsrelevante Umstände, werden laufende Fristen unterbrochen. Sie beginnen erst nach unserer schriftlichen Bestätigung der Änderung und Eingang etwaiger zusätzlicher Zahlungen neu zu laufen.
6. Wir behalten uns Konstruktions‑, Ausführungs‑, Material‑, Komponenten‑, Farbton- und Formänderungen vor, soweit diese technisch erforderlich oder zweckmäßig sind, auf Vorgaben von Herstellern, Behörden, technischen Diensten oder Zulieferern beruhen oder den Gebrauchswert des Kaufgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen.
7. Können wir eine vereinbarte Frist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, werden wir den Käufer hierüber informieren und eine neue voraussichtliche Frist mitteilen.
8. Wird die Lieferung oder Fertigstellung aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, Lieferkettenstörungen, höherer Gewalt, behördlicher Verzögerungen, fehlender Genehmigungen, technischer Hindernisse, Streik, Aussperrung, Krieg, Embargo, Energieknappheit, Transportproblemen, Cyberangriffen, Pandemien oder vergleichbarer Umstände unmöglich oder wesentlich erschwert, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir die Umstände nicht zu vertreten haben.
9. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens erst nach Ablauf von vier vollendeten Kalenderwochen des Lieferverzugs geltend machen. Ab der fünften vollendeten Kalenderwoche des Lieferverzugs beträgt die Schadenspauschale für jede weitere vollendete Kalenderwoche 0,5 % des Nettopreises des verspätet gelieferten Leistungsteils, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises dieses Leistungsteils. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Rechte des Käufers nach Maßgabe dieser AVBSG und der gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
H Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Lieferung und Übergabe erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, an unserem Geschäftssitz bzw. Lager. Dieser Ort ist zugleich Erfüllungsort für Lieferung und Nacherfüllung.
2. Verlangt der Käufer die Versendung oder Überführung an einen anderen Ort, trägt er die Transport‑, Überführungs‑, Versicherungs‑, Zoll‑, Steuer- und sonstigen Kosten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe, Abnahme oder Annahmeverzug auf den Käufer über.
4. Bei Versendung oder Überführung geht die Gefahr bereits mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Überführungsfahrer oder sonstige Transportperson über.
5. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder es sich um ein hergestelltes, aufgebautes, umgebautes oder kundenindividuell konfiguriertes Fahrzeug handelt, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Fertigstellungsmeldung abzunehmen.
6. Bei reinen Handelsfahrzeugen erfolgt eine Abnahme nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.
7. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Käufer die Abnahme nicht verweigern.
8. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Fertigstellungsmeldung ab oder holt er ihn nicht ab, gerät er in Annahmeverzug, sofern ihm die Abnahme oder Abholung möglich und zumutbar ist.
9. Im Annahmeverzug sind wir berechtigt, Lagerkosten, Versicherungskosten, Standkosten, Zinsen und sonstige Mehraufwendungen zu berechnen.
10. Zusätzlich sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Brutto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
11. Die Rückhaltung des Kaufgegenstandes wegen offener Forderungen, fälliger Vorauszahlungen, fehlender Sicherheiten oder fehlender Mitwirkungshandlungen des Käufers stellt keinen Lieferverzug unsererseits dar.
I Zulassung, Genehmigungen, technische Abnahmen und Dokumentation
1. Soweit für den Kaufgegenstand Zulassungen, Einzelabnahmen, Änderungsabnahmen, Typgenehmigungen, Mehrstufengenehmigungen, technische Prüfungen, Gutachten, Herstellerfreigaben oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind, ergibt sich aus dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag, welche Leistungen von uns geschuldet sind.
2. Bei reinen Handelsfahrzeugen schulden wir keine über die vorhandenen Fahrzeugpapiere und Herstellerunterlagen hinausgehende Zulassung, Genehmigung, technische Prüfung oder Abnahme, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schulden wir keine Zulassung auf den Käufer und keine behördliche Genehmigung für einen bestimmten Einsatzort, ein bestimmtes Land oder einen bestimmten Sonderzweck.
4. Der Käufer ist verpflichtet, alle von ihm beizubringenden Unterlagen, Angaben, Freigaben, Vollmachten, Nachweise und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Verzögerungen, Mehrkosten oder Ablehnungen durch Behörden, technische Dienste, Prüfstellen oder Hersteller, die auf fehlenden, verspäteten oder unzutreffenden Angaben des Käufers beruhen, gehen zu Lasten des Käufers.
6. Soweit Zulassungen, Abnahmen oder Genehmigungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche, kundenseitiger Komponenten, beigestellter Fahrgestelle oder länderspezifischer Anforderungen erschwert werden, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Verzögerungen.
7. Betriebsanleitungen, Wartungshinweise, Herstellerunterlagen, Prüfberichte, Konformitätsunterlagen und sonstige Dokumentationen werden in dem Umfang bereitgestellt, wie sie von uns oder den jeweiligen Herstellern üblicherweise zur Verfügung gestellt werden oder ausdrücklich vereinbart sind.
J Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht uns das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. entsprechender Fahrzeugdokumente zu.
3. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Kaufgegenstände erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und den Kaufgegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich den Kaufgegenstand heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
5. Durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Kaufgegenstände unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Kaufgegenständen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Kaufgegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
6. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer J. 5. zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstand oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer J. 3. aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abschnitts J geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Abschnitts J machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände zu widerrufen.
8. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
9. Soweit der Käufer ein Fahrgestell oder sonstige Komponenten beigestellt hat, bleibt dessen Eigentum hieran unberührt. Wegen unserer Forderungen aus Aufbau, Umbau, Montage, Integration, Lagerung, Transport, Prüfung, Zulassungsvorbereitung und sonstigen Leistungen steht uns jedoch ein vertragliches Rückbehaltungsrecht sowie, soweit gesetzlich zulässig, ein Unternehmerpfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Der Käufer ist verpflichtet, Dritte, insbesondere finanzierende Banken, Leasinggeber oder Sicherungsnehmer, vor Beistellung des Fahrgestells oder sonstiger Komponenten über unsere Sicherungs‑, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte zu informieren und die erforderlichen Zustimmungen einzuholen.
10. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
K Rücktritt, Kündigung, Stornierung
1. Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages bedarf unserer Zustimmung.
2. Bei reinen Handelsfahrzeugen gilt im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung eine Stornopauschale in Höhe von 15 % des Brutto-Auftragswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Bei kundenindividuellen Spezialfahrzeugen, Sonderaufbauten, Fahrzeugen unter unserem Dietrich Brand oder sonstigen Projektfahrzeugen ist eine freie Stornierung durch den Käufer ausgeschlossen.
4. Wird ein Vertrag über ein kundenindividuelles Spezialfahrzeug, einen Sonderaufbau, ein Fahrzeug unter unserem Dietrich Brand oder ein sonstiges Projektfahrzeug auf Wunsch oder aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund aufgehoben, storniert, gekündigt oder rückabgewickelt, hat der Käufer alle bis dahin entstandenen Kosten, Aufwendungen und Verpflichtungen zu ersetzen. Zu den ersatzfähigen Positionen gehören insbesondere: Kosten für Fahrgestelle, Kosten für Aufbauten, Kosten für Krane, Kosten für Komponenten und Sonderteile, Planungs- und Konstruktionskosten, Lieferanten- und Stornokosten, Rückbau- und Umbaukosten, Lagerkosten, Transportkosten, Zinskosten, Zulassungs‑, Prüf- und Gutachterkosten, Wertverluste, Mindererlöse aus anderweitiger Verwertung, interne Projekt- und Bearbeitungskosten.
5. Zusätzlich sind wir bei den in Ziffer K.4 genannten Verträgen berechtigt, einen pauschalierten Mindestschaden in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung, Mitwirkungshandlung, Freigabe, Beistellung oder sonstigen wesentlichen Vertragspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Vertragsdurchführung zurückzuhalten.
7. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
8. Ein Kündigungsrecht des Käufer nach § 648 BGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
L Mangelansprüche des Käufers
1. Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist ausschließlich die vereinbarte Beschaffenheit gemäß des von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrages und ausdrücklich einbezogener technischer Anlagen.
3. Bei reinen Handelsfahrzeugen beschränkt sich die geschuldete Beschaffenheit auf das in dem von uns schriftlich bestätigten Kaufvertrag bezeichnete Fahrzeug einschließlich der ausdrücklich vereinbarten Ausstattung und Beschaffenheit.
4. Für Fahrgestelle, Krane, Winden, Hydraulik‑, Elektrik‑, Elektronik‑, Steuerungs- und sonstige Fremdkomponenten gelten ergänzend die technischen Vorgaben, Bedienungsanleitungen, Wartungsanforderungen und Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller.
5. Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich abgegeben werden.
6. Herstellergarantien für Fahrgestelle, Krane oder sonstige Fremdkomponenten werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller nach dessen Garantiebedingungen gewährt.
7. Eine eigene Garantie durch uns wird durch Herstellergarantien nicht begründet, sofern wir diese nicht ausdrücklich als eigene Garantie bezeichnet haben.
8. Für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
9. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung, Übergabe oder Abnahme zu untersuchen.
10. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
11. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB bleiben unberührt.
12. Mängel, die auf ungeeignete oder mangelhafte Kundenfahrgestelle, beigestellte Komponenten, Kundenvorgaben, nachträgliche Änderungen durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäße Nutzung, Überladung, fehlerhafte Bedienung, unterlassene Wartung, zweckwidrigen Einsatz oder normalen Verschleiß zurückzuführen sind, begründen keine Mängelansprüche gegen uns.
13. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich an unserem Geschäftssitz oder an einem von uns bestimmten Ort.
14. Transport‑, Überführungs‑, Personal- und Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Käufer, soweit die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprach oder nicht mit uns abgestimmt war.
15. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
16. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
17. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe, Abnahme oder Eintreten des Abnahmeverzuges.
18. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Übernahme einer Garantie oder zwingender gesetzlicher Haftung.
19. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
M Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Käufer fällige Zahlungen nicht vollständig zurückhalten.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in angemessenem Verhältnis zum geltend gemachten Mangel.
N Nutzung, Wartung und Betrieb
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bestimmungsgemäß, fachgerecht und im Rahmen der technischen, gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zu nutzen.
2. Der Käufer hat insbesondere zulässige Gesamtgewichte, Achslasten, Stützlasten, Kranlastdiagramme, Betriebsanleitungen, Wartungsintervalle, Prüfpflichten, Ladungssicherungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften und sonstige gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
3. Wartungs‑, Prüf‑, Pflege- und Inspektionsarbeiten sind rechtzeitig und fachgerecht durchzuführen.
4. Unterbleiben solche Maßnahmen, bestehen Mängelansprüche nur, soweit der Käufer nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
5. Änderungen, Umbauten, Softwareeingriffe, Eingriffe in Hydraulik, Elektrik, Steuerung, Kran, Aufbau oder Sicherheitseinrichtungen dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung oder nach Vorgaben des jeweiligen Herstellers vorgenommen werden.
6. Bei unzulässigen Eingriffen entfallen Mängelansprüche, soweit der Mangel hierauf beruht.
O Sonstige Haftung
1. Wir haften, soweit sich aus diesen AVBSG, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren.
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß Ziffer O.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß Paragrafen 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, einen Schaden, der durch eine von ihm unterhaltene Versicherung gedeckt ist oder gedeckt wäre, vorrangig gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. Soweit ein Schaden durch eine solche Versicherung ausgeglichen wird oder bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Einhaltung der Versicherungsbedingungen ausgeglichen worden wäre, beschränkt sich unsere Haftung auf die dem Käufer verbleibenden und nachweisbaren Nachteile, insbesondere eine vereinbarte Selbstbeteiligung sowie nachweisbare Prämienmehrbelastungen. Wird eine Versicherungsleistung aus Gründen nicht erbracht oder gekürzt, die im Verantwortungs- oder Risikobereich des Käufers liegen, haften wir nur in dem Umfang, der bei bestehender und ordnungsgemäß unterhaltener Versicherung als Belastung des Käufers verblieben wäre. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
P Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in An der Siegtalbrücke 16, 57080 Siegen ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von Paragraf 14 BGB ist.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVBSG bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
AVBSG — Dietrich GmbH — gewerblich — Spezialfahrzeuge — Stand 01.10.2026