Dietrich - Assistance

Allgemeine Verkaufsbedingungen Spezialfahrzeuge gewerblich (AVBSG)

Diet­rich GmbH, An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen

A Geltungs­be­reich
1. Die vorlie­gen­den Allge­mei­nen Verkaufs­be­din­gun­gen Spezi­al­fahr­zeuge Gewerb­lich („AVBSG“) finden Anwen­dung bei allen Verträ­gen über den Verkauf, die Liefe­rung, die Herstel­lung, den Aufbau, die Komplet­tie­rung, die Inte­gra­tion oder die sons­tige Bereit­stel­lung von Spezi­al­fahr­zeu­gen, insbe­son­dere Abschlepp­fahr­zeu­gen, Berge­fahr­zeu­gen, Pannen­hilfs­fahr­zeu­gen, Trans­port­fahr­zeu­gen, Kran­fahr­zeu­gen, Platt­form­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen Sonder­fahr­zeu­gen.
2. Die AVBSG gelten sowohl für den reinen Handel mit ferti­gen Spezi­al­fahr­zeu­gen als auch für kunden­in­di­vi­du­elle Spezi­al­fahr­zeuge, Sonder­auf­bau­ten, Umbau­ten, Projekt­fahr­zeuge und Fahr­zeuge oder Aufbau­ten, die unter unse­rem Namen oder unse­rer Marke („Diet­rich Brand“) vertrie­ben werden.
3. Die AVBSG gelten jedoch nur, sofern der Käufer Unter­neh­mer (Para­graf 14 BGB), eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen im Sinne von Para­graf 310 Absatz 1 BGB ist.
4. Soweit einzelne Rege­lun­gen dieser AVBSG ihren Inhalt nach eine Herstel­lung, einen Aufbau, Umbau, eine Inte­gra­tion, eine Beistel­lung durch den Käufer, eine tech­ni­sche Abnahme oder einen Vertrieb unter unse­rem Diet­rich Brand voraus­set­zen, gelten diese Rege­lun­gen nur, wenn ein solcher Leis­tungs­be­stand­teil im Einzel­fall verein­bart ist oder tatsäch­lich Vertrags­ge­gen­stand wird.
5. Unsere AVBSG gelten ausschließ­lich. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) des Käufers werden nur dann und inso­weit Vertrags­be­stand­teil, als wir ihrer Geltung ausdrück­lich zuge­stimmt haben. Dieses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestel­lung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrück­lich wider­spro­chen haben.
6. Die AVBSG gelten, sofern nicht ander­wei­tig verein­bart, in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käufers gülti­gen bzw. in der ihm zuletzt in Text­form mitge­teil­ten Fassung als Rahmen­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­tige künf­tige Verträge, ohne dass wir wieder auf sie einzel­fall­be­zo­gen hinwei­sen müss­ten.
7. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­run­gen mit dem Käufer, insbe­son­dere in Ange­bot, Auftrags­be­stä­ti­gung, tech­ni­schen Anla­gen, Lasten­heft, Zahlungs­plan, Abnah­me­pro­to­koll oder sons­ti­gen schrift­li­chen Verein­ba­run­gen (einschließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) haben Vorrang vor diesen AVBSG. Für den Inhalt derar­ti­ger Verein­ba­run­gen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Vertrag bzw. unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung maßge­bend.
8. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen sowie Anzei­gen des Käufers hinsicht­lich des Vertrags (z. B. Mängel­an­zei­gen, Frist­set­zun­gen, Rück­tritt oder Minde­rung) sind schrift­lich, also in Schrift- und Text­form (z. B. Brief, E‑Mail) abzu­ge­ben. Weiter­ge­hende gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten sowie weitere Nach­weise (ggf. bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­tion des Erklä­ren­den) blei­ben unbe­rührt.
9. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetz­li­cher Vorschrif­ten erfol­gen, ist zu beach­ten, dass diesen ledig­lich eine klar­stel­lende Bedeu­tung zukommt. Es gelten die gesetz­li­chen Vorschrif­ten — auch wenn keine entspre­chende Klar­stel­lung erfolgt ist — in den Gren­zen, in denen sie nicht durch diese AVBSG abge­än­dert oder ausge­schlos­sen werden.

B Vertrags­ge­gen­stand und Leis­tungs­um­fang

1. Der konkrete Vertrags­ge­gen­stand ergibt sich ausschließ­lich aus dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag einschließ­lich etwa­iger ausdrück­lich einbe­zo­ge­ner Anla­gen.
2. Bei einem reinen Handels­ge­schäft schul­den wir ausschließ­lich die Liefe­rung des in dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag bezeich­ne­ten Spezi­al­fahr­zeu­ges in der dort verein­bar­ten Beschaf­fen­heit. Eine Herstel­lung, tech­ni­sche Ände­rung, Inte­gra­tion, Zulas­sungs­vor­be­rei­tung oder beson­dere Eignungs­prü­fung ist nur geschul­det, wenn dies ausdrück­lich verein­bart wurde.
3. Bei Projekt­fahr­zeu­gen, Sonder­auf­bau­ten, Umbau­ten, Kunden­fahr­ge­stel­len oder Fahrzeugen unter unse­rem Diet­rich Brand ergibt sich unser Leis­tungs­um­fang ausschließ­lich aus dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag und den ausdrück­lich einbe­zo­ge­nen tech­ni­schen Anla­gen.
4. Soweit nicht ausdrück­lich anders verein­bart, schul­den wir kein bestimm­tes wirt­schaft­li­ches Ergeb­nis, keinen bestimm­ten Einsatz­er­folg, keine bestimmte Auslas­tung, keine bestimmte Verwert­bar­keit und keine Eignung für einen vom Käufer nicht ausdrück­lich mitge­teil­ten und von uns schrift­lich bestä­tig­ten Einsatz­zweck.
5. Bei Spezi­al­fahr­zeu­gen kann zwischen folgen­den Leis­tungs­be­stand­tei­len zu unter­schei­den sein: Fahr­ge­stell, Aufbau, Kran, Winden, Platt­for­men, Hydrau­lik, Elek­trik, Steue­rung, Beleuchtungs‑, Warn- und Sicher­heits­sys­teme, sons­tige Fremd­kom­po­nen­ten, Inte­gra­tion und System­ab­stim­mung.
6. Unter unse­rem Diet­rich Brand vertrie­bene Leis­tungs­be­stand­teile bezie­hen sich, soweit nicht ausdrück­lich anders verein­bart, auf den von uns ange­bo­te­nen Aufbau, die Aufbau­kon­fi­gu­ra­tion und/oder die von uns verant­wor­tete Inte­gra­tion. Fahr­ge­stelle, Krane und sons­tige Fremd­kom­po­nen­ten blei­ben Produkte der jewei­li­gen Herstel­ler, soweit sie nicht ausdrück­lich als unsere eigene Leis­tung bezeich­net werden.
7. Wir sind berech­tigt jegli­che Leis­tungs­be­stand­teile und sons­tige Leis­tun­gen von Drit­ten zu bezie­hen oder durch Dritte herstel­len, montie­ren, prüfen oder liefern zu lassen.
8. Soweit der Käufer bestimmte Herstel­ler, Kompo­nen­ten, Ausstat­tun­gen, tech­ni­sche Lösun­gen oder Liefe­ran­ten vorgibt, erfolgt deren Verwen­dung auf Grund­lage dieser Vorga­ben. Für Nach­teile, Mehr­kos­ten, Verzö­ge­run­gen, tech­ni­sche Einschrän­kun­gen oder Zulas­sungs­pro­bleme, die auf solchen Vorga­ben des Käufers beru­hen, haften wir nur, soweit wir diese zu vertre­ten haben.

C Ange­bot und Vertrags­ab­schluss
1. Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht ausdrück­lich schrift­lich als verbind­lich bezeich­net wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kata­loge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Pläne, Berech­nun­gen, Kalku­la­tio­nen, Verwei­sun­gen auf DIN-Normen) sowie sons­tige Produkt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen (auch in elek­tro­ni­scher Form), über­las­sen haben. An allen in Zusam­men­hang mit der Auftrags­er­tei­lung dem Käufer über­las­se­nen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte vor. Diese Unter­la­gen dürfen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht werden, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Käufer unsere ausdrück­li­che schrift­li­che Zustim­mung.
2. Ein Kauf­ver­trag kommt nur dann zustande, wenn der Käufer eine verbind­lich unter­zeich­nete Bestel­lung nach­weis­lich an uns über­mit­telt hat und wir die Annahme dieser Bestel­lung — inner­halb einer Frist von höchs­tens sechs Wochen nach Eingang der Bestel­lung — durch unsere Unter­schrift bestä­ti­gen.
3. Für den Fall, dass wir die Bestel­lung des Käufers nicht inner­halb der Frist von Ziffer C.2. anneh­men, ist kein Kauf­ver­trag wirk­sam geschlos­sen und alle an den Käufer über­mit­telte Unter­la­gen unver­züg­lich an uns zurück­zu­sen­den.
4. Auf unser Verlan­gen ist der Käufer verpflich­tet, einen Finan­zie­rungs­nach­weis für den Kauf­ge­gen­stand zu erbrin­gen (Bank­be­stä­ti­gung oder Kauf­be­stä­ti­gung einer Leasing-Gesell­schaft). Wird der Finan­zie­rungs­nach­weis inner­halb ange­mes­se­ner Frist nicht erbracht, sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Unser Anspruch auf Scha­dens­er­satz bleibt hier­von unbe­rührt.
5. Unsere Vertre­ter haben keine Abschluss­voll­macht, sie sind nur Vermitt­ler. An münd­li­che, mit unse­ren Vertre­tern getrof­fene Verein­ba­run­gen sind wir nicht gebun­den, vom schrift­li­chen Vertrag und von diesen AVBSG abwei­chende Sonder­ver­ein­ba­run­gen sind nur schrift­lich wirk­sam und bedür­fen der ausdrück­li­chen Annahme durch uns.
6. Der Käufer ist dazu verpflich­tet, die anwend­ba­ren Export­kon­troll- und Sank­ti­ons­vor­schrif­ten und ‑gesetze der Euro­päi­schen Union (EU), der Verei­nig­ten Staa­ten von Amerika (US/USA) und ande­rer Rechts­ord­nun­gen („Export­kon­troll­vor­schrif­ten“) einzu­hal­ten.

D Tech­ni­sche Anga­ben, Beschaf­fen­heit und Verwen­dungs­zweck
1. Die geschul­dete Beschaf­fen­heit des Kauf­ge­gen­stan­des ergibt sich ausschließ­lich aus dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag und den dort ausdrück­lich einbe­zo­ge­nen tech­ni­schen Anla­gen.
2. Anga­ben zu Maßen, Gewich­ten, Achs­las­ten, Nutz­las­ten, Stütz­las­ten, Hubleis­tun­gen, Reich­wei­ten, Verbrauchs­wer­ten, Geschwin­dig­kei­ten, Farben, Ausstat­tun­gen, Leis­tungs­da­ten, Einsatz­mög­lich­kei­ten und sons­ti­gen tech­ni­schen Daten sind nur verbind­lich, wenn sie ausdrück­lich als verbind­li­che Beschaf­fen­heit verein­bart wurden.
3. Soweit tech­ni­sche Anga­ben als „ca.“, „unge­fähr“, „voraus­sicht­lich“, „plan­mä­ßig“, „abhän­gig von Ausstat­tung“, „abhän­gig vom Fahr­ge­stell“, „abhän­gig von Abnahme“ oder vergleich­bar bezeich­net werden, handelt es sich um unver­bind­li­che Planungs­werte.
4. Nutz­las­ten, Achs­las­ten, Gesamt­ge­wichte und sons­tige Gewichts­an­ga­ben können sich insbe­son­dere durch Ausstat­tung, Sonder­wün­sche, Fahr­ge­stell­kon­fi­gu­ra­tion, Kran, Winden, Zusatz­tanks, Batte­rien, Hydrau­lik, Lackie­rung, Beschrif­tung, Zulas­sungs­vor­ga­ben und sons­tige tech­ni­sche Ände­run­gen verän­dern.
5. Der Käufer ist verpflich­tet, uns den beab­sich­tig­ten Einsatz­zweck, beson­dere Einsatz­be­din­gun­gen, bran­chen­spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen, Lade­gut, typi­sche Einsatz­orte, gewünschte Nutz­las­ten, beson­dere klima­ti­sche oder geogra­phi­sche Anfor­de­run­gen sowie sons­tige für die tech­ni­sche Ausle­gung rele­vante Umstände voll­stän­dig und recht­zei­tig mitzu­tei­len, soweit diese Umstände für die Ausle­gung, Liefe­rung oder Verwend­bar­keit des Kauf­ge­gen­stan­des von Bedeu­tung sind.
6. Eine Eignung für einen bestimm­ten Einsatz­zweck gilt nur als verein­bart, wenn dieser Einsatz­zweck in dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag ausdrück­lich bestä­tigt wurde.
7. Öffent­li­che Aussa­gen, Werbung, Inter­net­an­ga­ben, Social-Media-Beiträge, Prospekte, Bilder, Videos und Präsen­ta­tio­nen begrün­den keine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung.
8 .Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen gelten öffent­li­che Anga­ben des jewei­li­gen Herstel­lers oder Vorlie­fe­ran­ten nur inso­weit als Beschaf­fen­heits­an­gabe, als sie ausdrück­lich Gegen­stand des von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag gewor­den sind oder gesetz­lich zwin­gend zu berück­sich­ti­gen sind.

E Kunden­fahr­ge­stell und beigestellte Kompo­nen­ten
1. Stellt der Käufer das Fahr­ge­stell oder sons­tige Kompo­nen­ten (z.B. Kran) bei, ist der Käufer für deren recht­zei­tige, mangel­freie, voll­stän­dige, zulas­sungs­fä­hige und für den vorge­se­he­nen Aufbau geeig­nete Bereit­stel­lung verant­wort­lich, inklu­sive etwa­iger Kosten für Wartung und Instand­hal­tung.
2. Der Käufer hat sicher­zu­stel­len, dass das beigestellte Fahr­ge­stell und sons­tige beigestellte Kompo­nen­ten frei von Rech­ten Drit­ter sind oder dass alle für Besitz, Trans­port, Aufbau, Umbau, Bear­bei­tung, Inte­gra­tion und spätere Heraus­gabe erfor­der­li­chen Zustim­mun­gen vorlie­gen.
3. Der Käufer hat uns alle erfor­der­li­chen Fahr­zeug­pa­piere, tech­ni­schen Unter­la­gen, Frei­ga­ben, Schnitt­stel­len­in­for­ma­tio­nen, Herstel­ler­an­ga­ben, Zulas­sungs­un­ter­la­gen und sons­ti­gen Doku­mente recht­zei­tig zur Verfü­gung zu stel­len.
4. Wir prüfen beigestellte Fahr­ge­stelle und Kompo­nen­ten nur auf äußer­lich erkenn­bare Mängel und offen­sicht­li­che Unge­eig­ne­t­heit, sofern nicht ausdrück­lich eine weiter­ge­hende Prüfung verein­bart wurde.
5. Für Mängel, Schä­den, Verzö­ge­run­gen, Mehr­kos­ten, tech­ni­sche Anpas­sun­gen, Zulas­sungs­pro­bleme oder Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen, die auf Eigen­schaf­ten, Mängel, Vorschä­den, fehlende Frei­ga­ben, unge­eig­nete Spezi­fi­ka­tio­nen oder Ände­run­gen des vom Käufer beigestell­ten Fahr­ge­stells oder sons­ti­ger beigestell­ter Kompo­nen­ten zurück­zu­füh­ren sind, haften wir nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertre­ten haben.
6. Erweist sich ein beigestell­tes Fahr­ge­stell oder eine beigestellte Kompo­nente als unge­eig­net, unvoll­stän­dig, mangel­haft oder nicht recht­zei­tig verfüg­bar, sind wir berech­tigt, die Arbei­ten zu unter­bre­chen. Der Käufer trägt hier­durch entste­hende Mehr­kos­ten, Warte­zei­ten, Lager­kos­ten, Umpla­nungs­kos­ten und sons­tige Aufwen­dun­gen, soweit er die Ursa­che zu vertre­ten hat.
7. Solange sich ein vom Käufer beigestell­tes Fahr­ge­stell oder sons­tige beigestellte Kompo­nen­ten in unse­rem Besitz befin­den, ist der Käufer verpflich­tet, diese auf eigene Kosten ausrei­chend gegen Dieb­stahl, Feuer, Wasser, Sturm, Vanda­lis­mus, Trans­port- und sons­tige Sach­schä­den zu versi­chern, sofern nicht ausdrück­lich etwas ande­res verein­bart ist.
8. Der Käufer trägt die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung beigestell­ter Fahr­ge­stelle und Kompo­nen­ten, soweit der Scha­den nicht von uns zu vertre­ten ist.

F Preise und Zahlungs­ver­ein­ba­run­gen
1. Es gelten die in dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag verein­bar­ten Preise zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehr­wert­steuer am Auslie­fe­rungs­tag, soweit diese anfällt.
2.Soweit nicht ausdrück­lich ein Fest­preis verein­bart ist, blei­ben ange­mes­sene Preis­än­de­run­gen wegen verän­der­ter Lohn‑, Material‑, Energie‑, Fracht‑, Zulieferer‑, Hersteller‑, Kran‑, Fahrgestell‑, Aufbau‑, Zoll‑, Steuer- oder sons­ti­ger Beschaf­fungs­kos­ten vorbe­hal­ten, wenn die Liefe­rung oder Fertig­stel­lung später als drei Monate nach Vertrags­schluss erfol­gen soll.
3. Die Zahlung erfolgt ausschließ­lich per Bank­über­wei­sung auf die von uns benann­ten Geschäfts­kon­ten.
4. Skonto ist nur bei ausdrück­li­cher schrift­li­cher Verein­ba­rung zuläs­sig.
5. Wir sind berech­tigt, Rech­nun­gen elek­tro­nisch zu über­mit­teln.
6. Sofern nichts ande­res verein­bart ist, ist der Kauf­preis bei Bereit­stel­lung des Kauf­ge­gen­stan­des zur Über­gabe, Abnahme oder Auslie­fe­rung sofort fällig.
7. Wir sind auch im Rahmen einer laufen­den Geschäfts­be­zie­hung berech­tigt, eine Liefe­rung oder Leis­tung ganz oder teil­weise nur gegen Vorkasse oder Sicher­heit durch­zu­füh­ren. Einen entspre­chen­den Vorbe­halt erklä­ren wir spätes­tens mit dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag.
8. Wir sind berech­tigt, ange­mes­sene Voraus­zah­lun­gen nach Beschaffungs‑, Herstel­lungs- oder Projekt­fort­schritt zu verlan­gen.
9. Soweit in dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag kein abwei­chen­der Zahlungs­plan verein­bart ist, gilt folgen­der Zahlungs­plan:
a) Wenn wir ein komplet­tes Fahr­zeug (zum Beispiel Fahr­ge­stell, Aufbau und/oder Kran) liefern: 50 % des Brutto-Auftrags­wer­tes bei Vertrags­schluss, 30 % des Brutto-Auftrags­wer­tes bei Bereit­stel­lung, Bestel­lung oder Zuord­nung des Fahr­ge­stells bzw. bei Beginn des Aufbaus, 20 % des Brutto-Auftrags­wer­tes vor Über­gabe, Zulas­sung, Abnahme oder Auslie­fe­rung.
b) Wenn der Käufer das Fahr­ge­stell stellt: 50 % des Brutto-Auftrags­wer­tes für Aufbau, Inte­gra­tion und sons­tige Leis­tun­gen bei Vertrags­schluss, 30 % bei Beginn der Aufbau‑, Montage- oder Inte­gra­ti­ons­ar­bei­ten, 20 % vor Heraus­gabe, Über­gabe, Abnahme oder Auslie­fe­rung des Fahr­zeugs.
c) Wenn einzelne Kompo­nen­ten geson­dert zu beschaf­fen sind:  Wir sind berech­tigt, die für Fahr­ge­stell, Kran, Aufbau, Winden, Platt­form, Hydrau­lik, Sonder­teile oder sons­tige Kompo­nen­ten erfor­der­li­chen Beschaf­fungs­kos­ten ganz oder teil­weise vor Bestel­lung oder verbind­li­cher Reser­vie­rung der jewei­li­gen Kompo­nente als Voraus­zah­lung zu verlan­gen.
10. Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen ohne kunden­in­di­vi­du­el­len Aufbau oder Umbau gilt der Zahlungs­plan nach Ziffer F.9 nur, wenn er in dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag ausdrück­lich verein­bart wird. Im Übri­gen gilt Ziffer F.6.
11. Wir sind nicht verpflich­tet, Fahr­ge­stelle, Aufbau­ten, Krane, Kompo­nen­ten, Mate­ria­lien oder sons­tige Leis­tun­gen zu bestel­len, zu reser­vie­ren, zu bear­bei­ten, zu montie­ren, zuzu­las­sen, auszu­lie­fern oder heraus­zu­ge­ben, solange fällige Voraus­zah­lun­gen oder sons­tige fällige Zahlun­gen nicht voll­stän­dig bei uns einge­gan­gen sind.
12. Liefer‑, Fertig­stel­lungs- und Auslie­fe­rungs­fris­ten begin­nen erst, wenn sämt­li­che bei Frist­be­ginn fälli­gen Zahlun­gen voll­stän­dig einge­gan­gen sind und der Käufer alle erfor­der­li­chen Mitwir­kungs­hand­lun­gen erbracht hat.
13. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, verlän­gern sich Liefer‑, Fertig­stel­lungs- und Auslie­fe­rungs­fris­ten mindes­tens um den Verzugs­zeit­raum zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Wieder­an­lauf­zeit.
14. Während des Zahlungs­ver­zugs sind offene Beträge mit dem gesetz­li­chen Verzugs­zins­satz zu verzin­sen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­hen­den Scha­dens bleibt vorbe­hal­ten.
15. Wenn nach Vertrags­schluss erkenn­bar wird, dass unser Zahlungs­an­spruch durch mangelnde Leis­tungs­fä­hig­keit des Käufers gefähr­det ist, insbe­son­dere bei Zahlungs­ver­zug, Insol­venz­an­trag, Kredit­kün­di­gung, verschlech­ter­ten Boni­täts­aus­künf­ten oder ausblei­ben­dem Finan­zie­rungs­nach­weis, sind wir berech­tigt, weitere Leis­tun­gen zu verwei­gern, Voraus­zah­lung oder Sicher­heit zu verlan­gen und nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten vom Vertrag zurück­zu­tre­ten.

G Liefer­frist, Liefer­ver­zug und Selbst­be­lie­fe­rung
1. Liefer‑, Fertigstellungs‑, Aufbau‑, Abnahme- und Auslie­fe­rungs­fris­ten sind nur verbind­lich, wenn sie von uns ausdrück­lich schrift­lich als verbind­lich bestä­tigt wurden. Im Übri­gen handelt es sich um unver­bind­li­che Ziel­ter­mine.
2. Verein­barte Fris­ten stehen unter dem Vorbe­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung durch Fahr­ge­stell­her­stel­ler, Aufbau­her­stel­ler, Kran­her­stel­ler, Kompo­nen­ten­lie­fe­ran­ten, tech­ni­sche Dienste, Behör­den und sons­tige Dritte, sofern wir ein entspre­chen­des Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben und eine Verzö­ge­rung nicht von uns zu vertre­ten ist.
3. Liefer- und Fertig­stel­lungs­fris­ten begin­nen frühes­tens mit:
a) Zugang des von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trags,
b) Eingang aller fälli­gen Voraus­zah­lun­gen,
c) voll­stän­di­ger tech­ni­scher Klärung,
d) Vorlage aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen durch den Käufer,
e) Bereit­stel­lung eines etwa­igen Kunden­fahr­ge­stells oder sons­ti­ger Kompo­nen­ten,
f) Ertei­lung erfor­der­li­cher Frei­ga­ben,
g) Klärung zulas­sungs- und geneh­mi­gungs­re­le­van­ter Fragen.
4. Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen beginnt die Liefer­frist, soweit nichts ande­res verein­bart ist, frühes­tens mit Zugang des von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trags und Eingang einer etwa verein­bar­ten Anzah­lung oder Vorkasse.
5. Ändert der Käufer nach Vertrags­schluss seine Bestel­lung, tech­ni­sche Vorga­ben, Ausstat­tung, Kompo­nen­ten, Lackie­rung, Beschrif­tung, den Einsatz­zweck oder sons­tige vertrags­re­le­vante Umstände, werden laufende Fris­ten unter­bro­chen. Sie begin­nen erst nach unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung der Ände­rung und Eingang etwa­iger zusätz­li­cher Zahlun­gen neu zu laufen.
6. Wir behal­ten uns Konstruktions‑, Ausführungs‑, Material‑, Komponenten‑, Farb­ton- und Form­än­de­run­gen vor, soweit diese tech­nisch erfor­der­lich oder zweck­mä­ßig sind, auf Vorga­ben von Herstel­lern, Behör­den, tech­ni­schen Diens­ten oder Zulie­fe­rern beru­hen oder den Gebrauchs­wert des Kauf­ge­gen­stan­des nicht wesent­lich beein­träch­ti­gen.
7. Können wir eine verein­barte Frist aus Grün­den, die wir nicht zu vertre­ten haben, nicht einhal­ten, werden wir den Käufer hier­über infor­mie­ren und eine neue voraus­sicht­li­che Frist mittei­len.
8. Wird die Liefe­rung oder Fertig­stel­lung aufgrund nicht recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, Liefer­ket­ten­stö­run­gen, höhe­rer Gewalt, behörd­li­cher Verzö­ge­run­gen, fehlen­der Geneh­mi­gun­gen, tech­ni­scher Hinder­nisse, Streik, Aussper­rung, Krieg, Embargo, Ener­gie­knapp­heit, Trans­port­pro­ble­men, Cyber­an­grif­fen, Pande­mien oder vergleich­ba­rer Umstände unmög­lich oder wesent­lich erschwert, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, soweit wir die Umstände nicht zu vertre­ten haben.
9. Ob ein Liefer­ver­zug von uns als Verkäu­fer gege­ben ist, bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten. Voraus­set­zung für einen Liefer­ver­zug von uns als Verkäu­fer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers, soweit diese nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten nicht entbehr­lich ist. Für den Fall, dass ein Liefer­ver­zug gege­ben ist, kann der Käufer den pauscha­lier­ten Ersatz seines Verzugs­scha­dens erst nach Ablauf von vier voll­ende­ten Kalen­der­wo­chen des Liefer­ver­zugs geltend machen. Ab der fünf­ten voll­ende­ten Kalen­der­wo­che des Liefer­ver­zugs beträgt die Scha­dens­pau­schale für jede weitere voll­endete Kalen­der­wo­che 0,5 % des Netto­prei­ses des verspä­tet gelie­fer­ten Leis­tungs­teils, insge­samt jedoch höchs­tens 5 % des Netto­prei­ses dieses Leis­tungs­teils. Wir behal­ten uns einen entspre­chen­den Nach­weis vor, dass dem Käufer kein Scha­den oder ledig­lich ein gerin­ge­rer Scha­den als die vorste­hende Pauschale entstan­den ist. Weiter­ge­hende Rechte des Käufers nach Maßgabe dieser AVBSG und der gesetz­li­chen Vorschrif­ten blei­ben unbe­rührt.

H Liefe­rung, Gefahr­über­gang, Abnahme, Annah­me­ver­zug
1. Liefe­rung und Über­gabe erfol­gen, soweit nicht anders verein­bart, an unse­rem Geschäfts­sitz bzw. Lager. Dieser Ort ist zugleich Erfül­lungs­ort für Liefe­rung und Nach­er­fül­lung.
2. Verlangt der Käufer die Versen­dung oder Über­füh­rung an einen ande­ren Ort, trägt er die Transport‑, Überführungs‑, Versicherungs‑, Zoll‑, Steuer- und sons­ti­gen Kosten.
3. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung geht mit Über­gabe, Abnahme oder Annah­me­ver­zug auf den Käufer über.
4. Bei Versen­dung oder Über­füh­rung geht die Gefahr bereits mit Über­gabe an Spedi­teur, Fracht­füh­rer, Über­füh­rungs­fah­rer oder sons­tige Trans­port­per­son über.
5. Soweit eine Abnahme verein­bart ist oder es sich um ein herge­stell­tes, aufge­bau­tes, umge­bau­tes oder kunden­in­di­vi­du­ell konfi­gu­rier­tes Fahr­zeug handelt, ist der Käufer verpflich­tet, den Kauf­ge­gen­stand unver­züg­lich nach Fertig­stel­lungs­mel­dung abzu­neh­men.
6. Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen erfolgt eine Abnahme nur, wenn sie ausdrück­lich verein­bart wurde oder gesetz­lich erfor­der­lich ist.
7. Wegen unwe­sent­li­cher Mängel darf der Käufer die Abnahme nicht verwei­gern.
8. Nimmt der Käufer den Kauf­ge­gen­stand nicht inner­halb von sieben Kalen­der­ta­gen nach Fertig­stel­lungs­mel­dung ab oder holt er ihn nicht ab, gerät er in Annah­me­ver­zug, sofern ihm die Abnahme oder Abho­lung möglich und zumut­bar ist.
9. Im Annah­me­ver­zug sind wir berech­tigt, Lager­kos­ten, Versi­che­rungs­kos­ten, Stand­kos­ten, Zinsen und sons­tige Mehr­auf­wen­dun­gen zu berech­nen.
10. Zusätz­lich sind wir berech­tigt, eine pauschale Entschä­di­gung in Höhe von 15 % des Brutto-Auftrags­wer­tes zu verlan­gen. Dem Käufer bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, dass uns kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den entstan­den ist. Uns bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vorbe­hal­ten.
11. Die Rück­hal­tung des Kauf­ge­gen­stan­des wegen offe­ner Forde­run­gen, fälli­ger Voraus­zah­lun­gen, fehlen­der Sicher­hei­ten oder fehlen­der Mitwir­kungs­hand­lun­gen des Käufers stellt keinen Liefer­ver­zug unse­rer­seits dar.

I Zulas­sung, Geneh­mi­gun­gen, tech­ni­sche Abnah­men und Doku­men­ta­tion
1. Soweit für den Kauf­ge­gen­stand Zulas­sun­gen, Einzel­ab­nah­men, Ände­rungs­ab­nah­men, Typge­neh­mi­gun­gen, Mehr­stu­fen­ge­neh­mi­gun­gen, tech­ni­sche Prüfun­gen, Gutach­ten, Herstel­ler­frei­ga­ben oder behörd­li­che Geneh­mi­gun­gen erfor­der­lich sind, ergibt sich aus dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag, welche Leis­tun­gen von uns geschul­det sind.
2. Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen schul­den wir keine über die vorhan­de­nen Fahr­zeug­pa­piere und Herstel­ler­un­ter­la­gen hinaus­ge­hende Zulas­sung, Geneh­mi­gung, tech­ni­sche Prüfung oder Abnahme, sofern dies nicht ausdrück­lich verein­bart wurde.
3. Soweit nicht ausdrück­lich anders verein­bart, schul­den wir keine Zulas­sung auf den Käufer und keine behörd­li­che Geneh­mi­gung für einen bestimm­ten Einsatz­ort, ein bestimm­tes Land oder einen bestimm­ten Sonder­zweck.
4. Der Käufer ist verpflich­tet, alle von ihm beizu­brin­gen­den Unter­la­gen, Anga­ben, Frei­ga­ben, Voll­mach­ten, Nach­weise und Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig und voll­stän­dig zur Verfü­gung zu stel­len.
5. Verzö­ge­run­gen, Mehr­kos­ten oder Ableh­nun­gen durch Behör­den, tech­ni­sche Dienste, Prüf­stel­len oder Herstel­ler, die auf fehlen­den, verspä­te­ten oder unzu­tref­fen­den Anga­ben des Käufers beru­hen, gehen zu Lasten des Käufers.
6. Soweit Zulas­sun­gen, Abnah­men oder Geneh­mi­gun­gen aufgrund nach­träg­li­cher Kunden­wün­sche, kunden­sei­ti­ger Kompo­nen­ten, beigestell­ter Fahr­ge­stelle oder länder­spe­zi­fi­scher Anfor­de­run­gen erschwert werden, trägt der Käufer die hier­durch entste­hen­den Mehr­kos­ten und Verzö­ge­run­gen.
7. Betriebs­an­lei­tun­gen, Wartungs­hin­weise, Herstel­ler­un­ter­la­gen, Prüf­be­richte, Konfor­mi­täts­un­ter­la­gen und sons­tige Doku­men­ta­tio­nen werden in dem Umfang bereit­ge­stellt, wie sie von uns oder den jewei­li­gen Herstel­lern übli­cher­weise zur Verfü­gung gestellt werden oder ausdrück­lich verein­bart sind.

J Eigen­tums­vor­be­halt und Siche­rungs­rechte
1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an dem gelie­fer­ten Kauf­ge­gen­stand bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Forde­run­gen aus dem Kauf­ver­trag und einer laufen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cherte Forde­run­gen) vor.
2. Während der Dauer des Eigen­tums­vor­be­hal­tes steht uns das Recht zum Besitz der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II bzw. entspre­chen­der Fahr­zeug­do­ku­mente zu.
3. Bevor nicht eine voll­stän­dige Bezah­lung der gesi­cher­ten Forde­run­gen erfolgt ist, dürfen die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­den Kauf­ge­gen­stände weder an Dritte verpfän­det noch zur Sicher­heit über­eig­net werden. Der Käufer hat uns unver­züg­lich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt oder soweit Zugriffe Drit­ter (z. B. Pfän­dun­gen) auf die uns gehö­ren­den Kauf­ge­gen­stände erfol­gen, schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß Para­graf 771 ZPO zu erstat­ten, haftet der Bestel­ler für den uns entstan­de­nen Ausfall.
4. Für den Fall eines vertrags­wid­ri­gen Verhal­tens des Käufers, insbe­son­dere bei Nicht­zah­lung des fälli­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten vom Vertrag zurück­zu­tre­ten oder/und den Kauf­ge­gen­stand auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts heraus zu verlan­gen. Im Heraus­ga­be­ver­lan­gen ist nicht zugleich eine Rück­tritts­er­klä­rung enthal­ten; viel­mehr sind wir berech­tigt, ledig­lich den Kauf­ge­gen­stand heraus zu verlan­gen und uns den Rück­tritt vorzu­be­hal­ten. Für den Fall, dass der Käufer den fälli­gen Kauf­preis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltend­ma­chung dieser Rechte erfolg­los eine ange­mes­sene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derar­tige Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten nicht entbehr­lich ist.
5. Durch Verbin­dung, Vermi­schung oder Verar­bei­tung entste­hen­den Erzeug­nisse unse­rer Kauf­ge­gen­stände unter­lie­gen dem Eigen­tums­vor­be­halt zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstel­ler gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbin­dung, Vermi­schung oder Verar­bei­tung mit den Kauf­ge­gen­stän­den Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen bleibt, erwer­ben wir Mitei­gen­tum im Verhält­nis der Rech­nungs­werte der verbun­de­nen, vermisch­ten oder verar­bei­te­ten Kauf­ge­gen­stände. Im Übri­gen gilt für das entste­hende Erzeug­nis das Glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Kauf­ge­gen­stände. Der Käufer tritt auch zu Siche­rungs­zwe­cken solche Forde­run­gen an uns ab, die ihm durch die Verbin­dung der Vorbe­halts­ware mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtre­tung an.
6. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzi­gen Zeit­punkt insge­samt bzw. in Höhe unse­res etwa­igen Mitei­gen­tums­an­teils gemäß Ziffer J. 5. zu Siche­rungs­zwe­cken die aus dem Weiter­ver­kauf des Kauf­ge­gen­stand oder des Erzeug­nis­ses entste­hen­den Forde­run­gen gegen Dritte in Höhe des mit uns verein­bar­ten Faktura-Endbe­tra­ges (einschließ­lich Mehr­wert­steuer) ab. Die Abtre­tung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer J. 3. aufge­führ­ten Pflich­ten des Käufers gelten auch in Anse­hung der abge­tre­te­nen Forde­run­gen.
7. Der Käufer bleibt neben uns zur Einzie­hung der Forde­rung ermäch­tigt. Solange der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, kein Mangel der Leis­tungs­fä­hig­keit des Käufers vorliegt und wir den Eigen­tums­vor­be­halt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abschnitts J geltend machen, verpflich­ten wir uns, die Forde­rung nicht einzu­zie­hen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Abschnitts J machen, können wir vom Käufer die Bekannt­ma­chung der abge­tre­te­nen Forde­run­gen und deren Schuld­ner verlan­gen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aushän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berech­tigt, die Weiter­ver­äu­ße­rungs­be­fug­nis des Käufers sowie dessen Befug­nis zur Verar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­den Kauf­ge­gen­stände zu wider­ru­fen.
8. Für den Fall, dass der reali­sier­bare Wert der Sicher­hei­ten unsere Forde­run­gen um mehr als 10% über­steigt, geben wir auf Verlan­gen des Käufers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei.
9. Soweit der Käufer ein Fahr­ge­stell oder sons­tige Kompo­nen­ten beigestellt hat, bleibt dessen Eigen­tum hieran unbe­rührt. Wegen unse­rer Forde­run­gen aus Aufbau, Umbau, Montage, Inte­gra­tion, Lage­rung, Trans­port, Prüfung, Zulas­sungs­vor­be­rei­tung und sons­ti­gen Leis­tun­gen steht uns jedoch ein vertrag­li­ches Rück­be­hal­tungs­recht sowie, soweit gesetz­lich zuläs­sig, ein Unter­neh­mer­pfand­recht an den in unse­ren Besitz gelang­ten Gegen­stän­den zu. Der Käufer ist verpflich­tet, Dritte, insbe­son­dere finan­zie­rende Banken, Leasing­ge­ber oder Siche­rungs­neh­mer, vor Beistel­lung des Fahr­ge­stells oder sons­ti­ger Kompo­nen­ten über unsere Sicherungs‑, Zurück­be­hal­tungs- und Pfand­rechte zu infor­mie­ren und die erfor­der­li­chen Zustim­mun­gen einzu­ho­len.
10. Der Käufer ist verpflich­tet, solange das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, den Kauf­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln. Insbe­son­dere ist er verpflich­tet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schä­den ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern. Müssen Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten recht­zei­tig auszu­füh­ren.

K Rück­tritt, Kündi­gung, Stor­nie­rung
1. Eine einver­nehm­li­che Aufhe­bung des Vertra­ges bedarf unse­rer Zustim­mung.
2. Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen gilt im Fall einer einver­nehm­li­chen Vertrags­auf­he­bung eine Stor­no­pau­schale in Höhe von 15 % des Brutto-Auftrags­wer­tes, sofern nichts ande­res verein­bart ist. Dem Käufer bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, dass kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den entstan­den ist. Uns bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vorbe­hal­ten.
3. Bei kunden­in­di­vi­du­el­len Spezi­al­fahr­zeu­gen, Sonder­auf­bau­ten, Fahrzeugen unter unse­rem Diet­rich Brand oder sons­ti­gen Projekt­fahr­zeu­gen ist eine freie Stor­nie­rung durch den Käufer ausge­schlos­sen.
4. Wird ein Vertrag über ein kunden­in­di­vi­du­el­les Spezi­al­fahr­zeug, einen Sonder­auf­bau, ein Fahr­zeug unter unse­rem Diet­rich Brand oder ein sons­ti­ges Projekt­fahr­zeug auf Wunsch oder aus einem vom Käufer zu vertre­ten­den Grund aufge­ho­ben, stor­niert, gekün­digt oder rück­ab­ge­wi­ckelt, hat der Käufer alle bis dahin entstan­de­nen Kosten, Aufwen­dun­gen und Verpflich­tun­gen zu erset­zen. Zu den ersatz­fä­hi­gen Posi­tio­nen gehö­ren insbe­son­dere: Kosten für Fahr­ge­stelle, Kosten für Aufbau­ten, Kosten für Krane, Kosten für Kompo­nen­ten und Sonder­teile, Planungs- und Konstruk­ti­ons­kos­ten, Liefe­ran­ten- und Stor­no­kos­ten, Rück­bau- und Umbau­kos­ten, Lager­kos­ten, Trans­port­kos­ten, Zins­kos­ten, Zulassungs‑, Prüf- und Gutach­ter­kos­ten, Wert­ver­luste, Minder­er­löse aus ander­wei­ti­ger Verwer­tung, interne Projekt- und Bear­bei­tungs­kos­ten.
5. Zusätz­lich sind wir bei den in Ziffer K.4 genann­ten Verträ­gen berech­tigt, einen pauscha­lier­ten Mindest­scha­den in Höhe von 20 % des Netto-Auftrags­wer­tes zu verlan­gen. Dem Käufer bleibt der Nach­weis vorbe­hal­ten, dass kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den entstan­den ist. Uns bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vorbe­hal­ten.
6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung, Mitwir­kungs­hand­lung, Frei­gabe, Beistel­lung oder sons­ti­gen wesent­li­chen Vertrags­pflicht in Verzug, sind wir berech­tigt, die weitere Vertrags­durch­füh­rung zurück­zu­hal­ten.
7. Nach erfolg­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu verlan­gen.
8. Ein Kündi­gungs­recht des Käufer nach § 648 BGB wird, soweit gesetz­lich zuläs­sig, ausge­schlos­sen. Im Übri­gen gelten die gesetz­li­chen Voraus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen.

L Mangel­an­sprü­che des Käufers
1. Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechts­män­geln gelten die gesetz­li­chen Vorschrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist.
2. Grund­lage unse­rer Mängel­haf­tung ist ausschließ­lich die verein­barte Beschaf­fen­heit gemäß des von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­tra­ges und ausdrück­lich einbe­zo­ge­ner tech­ni­scher Anla­gen.
3. Bei reinen Handels­fahr­zeu­gen beschränkt sich die geschul­dete Beschaf­fen­heit auf das in dem von uns schrift­lich bestä­tig­ten Kauf­ver­trag bezeich­nete Fahr­zeug einschließ­lich der ausdrück­lich verein­bar­ten Ausstat­tung und Beschaf­fen­heit.
4. Für Fahr­ge­stelle, Krane, Winden, Hydraulik‑, Elektrik‑, Elektronik‑, Steue­rungs- und sons­tige Fremd­kom­po­nen­ten gelten ergän­zend die tech­ni­schen Vorga­ben, Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, Wartungs­an­for­de­run­gen und Garan­tie­be­din­gun­gen der jewei­li­gen Herstel­ler.
5. Garan­tien bestehen nur, wenn sie ausdrück­lich schrift­lich abge­ge­ben werden.
6. Herstel­ler­ga­ran­tien für Fahr­ge­stelle, Krane oder sons­tige Fremd­kom­po­nen­ten werden ausschließ­lich vom jewei­li­gen Herstel­ler nach dessen Garan­tie­be­din­gun­gen gewährt.
7. Eine eigene Garan­tie durch uns wird durch Herstel­ler­ga­ran­tien nicht begrün­det, sofern wir diese nicht ausdrück­lich als eigene Garan­tie bezeich­net haben.
8. Für Mängel, die der Käufer bei Vertrags­schluss kennt oder grob fahr­läs­sig nicht kennt, haften wir nicht.
9. Der Käufer ist verpflich­tet, den Kauf­ge­gen­stand unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung, Über­gabe oder Abnahme zu unter­su­chen.
10. Offen­sicht­li­che Mängel sind unver­züg­lich, spätes­tens inner­halb von sieben Kalen­der­ta­gen, schrift­lich oder in Text­form anzu­zei­gen.
11. Die gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten nach §§ 377, 381 HGB blei­ben unbe­rührt.
12. Mängel, die auf unge­eig­nete oder mangel­hafte Kunden­fahr­ge­stelle, beigestellte Kompo­nen­ten, Kunden­vor­ga­ben, nach­träg­li­che Ände­run­gen durch den Käufer oder Dritte, unsach­ge­mäße Nutzung, Über­la­dung, fehler­hafte Bedie­nung, unter­las­sene Wartung, zweck­wid­ri­gen Einsatz oder norma­len Verschleiß zurück­zu­füh­ren sind, begrün­den keine Mängel­an­sprü­che gegen uns.
13. Bei berech­tig­ten Mängel­rü­gen sind wir nach unse­rer Wahl zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung berech­tigt. Der Käufer hat uns die zur Nach­er­fül­lung erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben. Die Nach­er­fül­lung erfolgt grund­sätz­lich an unse­rem Geschäfts­sitz oder an einem von uns bestimm­ten Ort.
14. Transport‑, Überführungs‑, Perso­nal- und Reise­kos­ten, die dadurch entste­hen, dass der Kauf­ge­gen­stand an einen ande­ren Ort als den Erfül­lungs­ort verbracht wurde, trägt der Käufer, soweit die Verbrin­gung nicht dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch entsprach oder nicht mit uns abge­stimmt war.
15. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl oder ist sie dem Käufer unzu­mut­bar, kann der Käufer nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten mindern oder vom Vertrag zurück­tre­ten.
16. Bei uner­heb­li­chen Mängeln ist ein Rück­tritt ausge­schlos­sen.
17. Mängel­an­sprü­che verjäh­ren in zwölf Mona­ten ab Über­gabe, Abnahme oder Eintre­ten des Abnah­me­ver­zu­ges.
18. Die Verjäh­rungs­ver­kür­zung gilt nicht für Schä­den aus der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit, bei Vorsatz, grober Fahr­läs­sig­keit, Arglist, Über­nahme einer Garan­tie oder zwin­gen­der gesetz­li­cher Haftung.
19. Ansprü­che nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz blei­ben unbe­rührt.

M Zurück­be­hal­tungs­rechte
1. Aufrech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist, und sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hält­nis beruht.
2. Wegen unwe­sent­li­cher Mängel darf der Käufer fällige Zahlun­gen nicht voll­stän­dig zurück­hal­ten.
3. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht besteht nur in ange­mes­se­nem Verhält­nis zum geltend gemach­ten Mangel.

N Nutzung, Wartung und Betrieb
1. Der Käufer ist verpflich­tet, den Kauf­ge­gen­stand bestim­mungs­ge­mäß, fach­ge­recht und im Rahmen der tech­ni­schen, gesetz­li­chen und behörd­li­chen Vorga­ben zu nutzen.
2. Der Käufer hat insbe­son­dere zuläs­sige Gesamt­ge­wichte, Achs­las­ten, Stütz­las­ten, Kran­last­dia­gramme, Betriebs­an­lei­tun­gen, Wartungs­in­ter­valle, Prüf­pflich­ten, Ladungs­si­che­rungs­vor­schrif­ten, Arbeits­schutz­vor­schrif­ten und sons­tige gesetz­li­che Vorga­ben einzu­hal­ten.
3. Wartungs‑, Prüf‑, Pflege- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten sind recht­zei­tig und fach­ge­recht durch­zu­füh­ren.
4. Unter­blei­ben solche Maßnah­men, bestehen Mängel­an­sprü­che nur, soweit der Käufer nach­weist, dass der Mangel hier­auf nicht beruht.
5. Ände­run­gen, Umbau­ten, Soft­ware­ein­griffe, Eingriffe in Hydrau­lik, Elek­trik, Steue­rung, Kran, Aufbau oder Sicher­heits­ein­rich­tun­gen dürfen nur mit unse­rer vorhe­ri­gen Zustim­mung oder nach Vorga­ben des jewei­li­gen Herstel­lers vorge­nom­men werden.
6. Bei unzu­läs­si­gen Eingrif­fen entfal­len Mängel­an­sprü­che, soweit der Mangel hier­auf beruht.

O Sons­tige Haftung
1. Wir haften, soweit sich aus diesen AVBSG, einschließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen, nichts ande­res ergibt, bei Verlet­zun­gen von vertrag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Maßga­ben.
2. Im Rahmen der Verschul­dens­haf­tung haften wir, dahin­ste­hend aus welchem Rechts­grund, auf Scha­dens­er­satz, ledig­lich im Falle von Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit. Im Falle von einfa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir, vorbe­halt­lich gesetz­li­cher Haftungs­be­schrän­kun­gen (z. B. Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten; uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung), nur:
a. für Schä­den, die aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, resul­tie­ren.
b. für Schä­den, die aus der Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht (Pflich­ten an, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Vertrags­durch­füh­rung erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Vertrags­part­ner vertraut und auch vertrauen darf) resul­tie­ren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­ba­ren, typi­scher­weise eintre­ten­den Scha­dens limi­tiert.
3. Die sich gemäß Ziffer O.2 erge­ben­den Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten auch gegen­über Drit­ten sowie bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch Perso­nen, deren Verschul­den wir nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten zu vertre­ten haben. Soweit ein Mangel arglis­tig verschwie­gen und eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wurde, finden die Haftungs­be­schrän­kun­gen keine Geltung. Dies gilt eben­falls für Ansprü­che des Käufers nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht aus einem Mangel resul­tiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäu­fer die Pflicht­ver­let­zung zu vertre­ten haben, zurück­tre­ten oder kündi­gen.
5. Ein Kündi­gungs­recht des Käufers (insbe­son­dere gemäß Para­gra­fen 650, 648 BGB) wird ausge­schlos­sen. Im Übri­gen gelten die gesetz­li­chen Voraus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen.
6. Der Käufer ist verpflich­tet, einen Scha­den, der durch eine von ihm unter­hal­tene Versi­che­rung gedeckt ist oder gedeckt wäre, vorran­gig gegen­über seiner Versi­che­rung geltend zu machen. Soweit ein Scha­den durch eine solche Versi­che­rung ausge­gli­chen wird oder bei ordnungs­ge­mä­ßer Unter­hal­tung und Einhal­tung der Versi­che­rungs­be­din­gun­gen ausge­gli­chen worden wäre, beschränkt sich unsere Haftung auf die dem Käufer verblei­ben­den und nach­weis­ba­ren Nach­teile, insbe­son­dere eine verein­barte Selbst­be­tei­li­gung sowie nach­weis­bare Prämi­en­mehr­be­las­tun­gen. Wird eine Versi­che­rungs­leis­tung aus Grün­den nicht erbracht oder gekürzt, die im Verant­wor­tungs- oder Risi­ko­be­reich des Käufers liegen, haften wir nur in dem Umfang, der bei bestehen­der und ordnungs­ge­mäß unter­hal­te­ner Versi­che­rung als Belas­tung des Käufers verblie­ben wäre. Die vorste­hen­den Rege­lun­gen gelten nicht bei vorsätz­li­cher Pflicht­ver­let­zung sowie bei grob fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zung durch unsere gesetz­li­chen Vertre­ter sowie bei Schä­den aus der Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit oder in Fällen zwin­gen­der gesetz­li­cher Haftung.

P Rechts­wahl und Gerichts­stand

1. Für diese Allge­mei­nen Verkaufs­be­din­gun­gen und die Vertrags­be­zie­hung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss inter­na­tio­na­len Einheits­rechts, insbe­son­dere des UN-Kauf­rechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kauf­mann im Sinne des Handels­ge­setz­buchs, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen, ist unser Geschäfts­sitz in An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen ausschließ­li­cher und auch inter­na­tio­na­ler Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Glei­ches gilt, wenn der Käufer Unter­neh­mer im Sinne von Para­graf 14 BGB ist.
3. Zur Erhe­bung einer Klage am Erfül­lungs­ort der Liefer­ver­pflich­tung gemäß diesen AVBSG bzw. einer vorran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­rede oder am allge­mei­nen Gerichts­stand des Käufers sind wir darüber hinaus berech­tigt. Hier­von unbe­rührt blei­ben vorran­gige gesetz­li­che Vorschrif­ten (ausschließ­li­che Gerichts­stände).

AVBSG — Diet­rich GmbH — gewerb­lich — Spezi­al­fahr­zeuge — Stand 01.10.2026

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